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Wer übernimmt die Gartenpflege?

  • Autorenbild: Preller PR
    Preller PR
  • 19. Apr. 2018
  • 1 Min. Lesezeit

Für die Gartenpflege ist der Mieter verantwortlich-so lautet eine Klausel im Mietvertrag!

Wer kennt es nicht: Im Garten befindet sich überall Unkraut, Bäume und Sträucher wachsen in jede Richtung und der Rasen sprießt in die Höhe. Höchste Zeit, den Garten wieder auf Vordermann zu bringen. Doch wer muss diese Arbeiten vornehmen und in welchem Umfang sind diese zu leisten?

Grundsätzlich ist der Mieter ausschließlich zu Arbeiten wie Rasenmähen, Unkrautjäten oder Entfernen von Laub verpflichtet. Für das Schneiden von Bäumen und Sträuchern muss der Vermieter Sorge tragen, so entschied das Amtsgericht Würzburg (Az. 13 C 779/17).

Im konkreten Fall beinhaltete der Mietvertrag keine Angaben darüber, welche Arbeit die Gartenpflege umfassen sollte. In regelmäßigen Abständen forderte der Vermieter den Mieter auf, Bäume, Sträucher und Hecken zurück zu schneiden. Die Aufforderungen des Vermieters wurden jedoch nicht beachtet, so dass er sich letztendlich dazu gezwungen fühlte, eine Gartenbaufirma zu beauftragen. Dadurch fielen Kosten in Höhe von 1 300 Euro an, die er sodann vom Mieter zurück verlangte.

Zu Unrecht, urteilte das Gericht. Das Gericht argumentierte, dass, solange der Garten nicht zu verwahrlosen drohe, der Vermieter keine Vorschriften machen könne, in welcher Art und Weise der Mieter den Garten zu pflegen habe.

Der Vermieter kann demnach nur eine Gartenbaufirma beauftragen und dem Mieter die Kosten in Rechnung stellen, wenn er der Pflege des Gartens gar nicht nachkommt.


 
 
 

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