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Keine Haftung des Vermieters für Schneeräumpflicht von Gemeinden

  • Autorenbild: Preller PR
    Preller PR
  • 9. März 2018
  • 1 Min. Lesezeit

Wenn die Temperaturen sinken und der Schnee anfängt zu rieseln, haben die zuständigen Gemeinden die Pflicht, die öffentlichen Gehwege zu räumen. Soweit sie den Schnee nicht vollständig bis zur Tür räumen und ein schmaler Streifen mit Eis und Schnee zurück bleibt, haben die Hausbewohner dies zu dulden-sie müssen diesen Abschnitt dann mit gebotener Vorsicht beschreiten.

Dies entschied nun der Bundesgerichtshof. Dies hat zur Folge, dass der Kläger bei einem entsprechenden Unfall keinen Anspruch auf Schadensersatz hat. / Az. VIII ZR 255/16)

Im konkreten Fall verletzte sich ein Mieter aus München an seinem Knöchel, indem er seine Wohnungstür verließ und sodann auf einem schmalen Streifen Schnee ausrutschte. Für den Schneedienst zuständig war die Stadt, die in diesem Fall den Gehweg bis auf den Streifen vor Eingangstür bereits mehrmals geräumt und gestreut hatte. Aus diesem Grund forderte der verletzte Mann Schadensersatz in Höhe von 4.291,20 Euro von der Hauseigentümerin.

Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg. Nach dem Urteil des BGH trifft den Vermieter, dem die Gemeinde keine Räumungs-und Streupflicht übergeben hat, auch nicht die Pflicht, über die Grundstücksfläche hinaus Teile des öffentlichen Gehwegs zu räumen bzw. zu streuen. In derartigen Fällen ist es den Hausbewohnern zuzumuten, den nicht geräumten Streifen des Gehwegs mit gebotener Vorsicht zu überqueren.


 
 
 

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