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Lärmbelästigung durch den Hund

  • Autorenbild: Preller PR
    Preller PR
  • 21. Aug. 2017
  • 1 Min. Lesezeit

Dass der Hund gelegentlich bellt, ist in Ordnung. Nimmt der Lärm des Hundes jedoch Übermaß an, hat der Vermieter die Möglichkeit, gegen den Halter entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten.

Hunde sind so zu halten, dass von ihnen keine unangemessene Lärmbelästigung für die übrigen Bewohner des Hauses ausgeht.

Es ist von Umständen des Einzelfalls abhängig, was dem einzelnen Bewohner zugemutet werden kann.

In einem Haus mit dünnen hellhörigen Wänden müssen die übrigen Bewohner weniger Hundelärm ertragen, als in ländlichen Gebieten oder Häusern, in denen ohnehin viele Halter eines Hundes sind. Gelegentliches Bellen muss allerdings immer toleriert werden. Die Grenze des Zumutbaren ist jedoch erreicht, wenn der Hund ständig über längere Zeiträume und insbesondere auch in der Nacht bellt.

Selbst wenn der Vermieter das Halten des jeweiligen Hundes ausdrücklich genehmigt hat, kann er seine Zustimmung jederzeit widerrufen, wenn das Tier für besondere Ruhestörungen sorgt und der Mieter keine Maßnahmen zur Unterbindung vornimmt. In Extremfällen kann er von den übrigen Bewohnern sogar zu einem solchen Widerruf verpflichtet werden. Sollte der Mieter das Tier auch angesichts der zurückgenommenen Erlaubnis weiterhin in der Wohnung halten, kann dies eine fristlose Kündigung für den Mieter zur Folge haben.


 
 
 

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