Kräftige Nachzahlung für resistente Mieter
- Preller PR
- 13. März 2017
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Mieter, die trotz Kündigung nicht ausziehen möchten, müssen zukünftig mit hohen Nachzahlungen rechnen. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Eigentümer in derartigen Fällen die ortsübliche Miete und nicht nur die vertraglich geschuldete Miete verlangen können.
Mietern, denen gekündigt wurde und die dennoch nicht ausziehen, laufen Gefahr, dass sie für diese Monate eine saftige Nachzahlung erhalten. Laut Gesetz hat der Vermieter das Recht, die ortsübliche Miete einzufordern - sofern die Frist verstrichen ist. Nach erst kürzlich ergangenem Urteil des Bundesgerichtshofs ist der Maßstab hierfür anhand von Neuvermietungen zu erstellen.
Dies hat zur Folge, dass der Vermieter so viel Geld verlangen kann, wie er von einem neuen Mieter bekommen könnte. An Begrenzungen und Fristen, denen er bei normalen Mieterhöhungen zum Schutz von zu hohen Forderungen unterliegt, ist er nicht gebunden.
Im konkreten Fall handelte es sich um ein Einfamilienhaus in München. Der Vermieter kündigte dem Mieter im Jahre 2011 wegen Eigenbedarfs. Allerdings zogen die Mieter erst eineinhalb Jahre später aus. Heizkosten und Miete zahlten sie in diesem Zeitraum wie zuvor weiter.
Nun müssen sie etwa 7300 Euro nachzahlen. Laut dem Karlsruher Urteil haben die Vermieter einen Anspruch auf die deutlich höhere übliche Miete. Dass diese das Haus gar nicht weitervermieten, sondern in der Familie nutzen wollten, ist dabei unbeachtlich (Az. VIII ZR 17/16).

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