Gutachten bei Mieterhöhungsverlangen
- Rechtsanwalt Sebastian Rosenbusch-Bansi
- 14. Apr. 2016
- 1 Min. Lesezeit
Will der Vermieter die Miete erhöhen, so muss er dies ausführlich begründen. Dieses Erfordernis findet sich gesetzlich in § 558a Abs. 1, 2 Nr. 3 BGB wieder.
Dabei kann der Vermieter sein Verlangen, um auf der sichereren Seite zu sein, auch auf ein Sachverständigengutachten stützen. In diesem trifft der Gutachter dann Aussagen über die tatsächliche örtliche Vergleichsmiete und ordnet die betroffene Wohnung einer bestimmten Preisklasse zu. Das Gutachten muss jedoch keine Übersicht über die Mieten in den vergangenen Jahren darstellen. Vielmehr reicht schon das bloße beispielhafte Benennen der üblichen Miete zu drei Vergleichswohnungen. Der Mieter soll in möglichst einfacher Weise in der Lage dazu sein, das Erhöhungsverlangen des Vermieters nachzuvollziehen.
Dies entschied der BGH erst kürzlich im Rahmen eines Anliegens eines Mieters, der gerade ein solches eingeholtes Gutachten seines Vermieters für unwirksam hielt, weil dies keine Übersicht über die Mieten innerhalb der letzten vier Jahre enthielte.
Mit formellen Fehlern kann eine Mieterhöhung diesbezüglich also nicht mehr angegriffen werden. Sebastian Rosenbusch-Bansi, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht der Kanzlei Cäsar-Preller weiß, dass Mieterhöhungen aber auch häufig an anderweitigen materiellen Fehlern, die den Inhalt der Begründung der Mieterhöhung betreffen, leiden. Solche können zum Beispiel schon vorliegen, wen der Vermieter die ortsübliche Vergleichsmiete falsch herangezogen hat.
Gerne berät die Kanzlei Cäsar-Preller auch in anderen Rechtsfragen.

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