Asbestfasern in Baustoffen sowie im Körper sind unvergänglich
- Preller PR
- 4. Aug. 2017
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Der Einsatz von Asbest (griechisch: Asbestos – unvergänglich) ist in Deutschland seit 1993 und in der gesamten Europäischen Union seit 2005 gänzlich verboten. Asbest war vor allem in den 1970er-Jahren ein sehr beliebter Zusatz bei Baumaterialien, wodurch er in tausenden Produkten innerhalb Deutschlands verbaut wurde.
Forscher fanden jedoch heraus, dass der Faserstoff als extrem krebserregend einzustufen ist. Neueste Forschungen führten sogar zu der Erkenntnis, dass die Asbestfasern, welche einmal in die Lunge gelangt sind, extrem widerstandsfähig seien. Dies führt dazu, dass sich die Lunge auch nach langer Zeit ohne Asbestkontakt nicht wieder von den Fasern befreien und sich regenerieren kann. Bei einer umfassenden Forschungsstudie wurde belegt, dass sich die Zahl der Asbestfasern auch nach Jahrzehnten unverändert in der Lunge nachweisen lassen.
Bekannt sind für uns zahlreiche Videos über die sich regenerierende Lunge eines Kettenrauchers nach dem Abschluss seines Raucherdaseins. Allerdings greifen diese Mechanismen der Lunge zur Regeneration bei eingeatmetem Asbest nicht. Die feinen Fasern können bis tief in die Lungenbläschen vordringen, was zu einer Vernarbung (sog. Asbestose) führt. Da die Fresszellen des Körpers nicht in der Lage sind, die Fasern abzubauen, sterben diese und bilden sogenannte Asbestkörper, welche die Grundlage für die Entstehung chronischer Entzündungen und später Tumoren darstellen.
Aber welche rechtlichen Möglichkeiten hat ein Betroffener, wenn der Hausverkäufer die Existenz des schädlichen Asbest vorenthält? Kann ich Schadensersatz verlangen? Führt diese Situation für den Mieter zu einer Mietminderung?
Als Beispiel hat der BGH in seinem Urteil vom 27.03.2009 (BGH V ZR 30/08) entschieden, dass der Verkäufer eines asbestbelasteten Hauses jedenfalls dann offenbarungspflichtig sei, wenn die ernsthafte Gefahr bestehe, dass ein bereits in geringen Dosen krebserregender Stoff bei üblicher Nutzung, Umgestaltung oder Renovierung des Kaufobjekts austreten könne. In einem solchen Fall handele es sich um einen offenbarungspflichtigen Sachmangel.
Hauseigentümer von asbestbelasteten Immobilien sollten niemals selbst Hand anlegen,sondern immer einen Experten für eine Asbestsanierung zu Rate ziehen. Sind Sie sich unsicher, ob überhaupt eine Asbestbelastung vorliegt oder wie sie generell rechtlich in einer solchen Situation vorgehen können?
Als Baubiologin hilft Ihnen Frau Cäsar-Preller in der Kanzlei Wiesbaden- Cäsar-Preller- gerne weiter und kann für Sie auf Wunsch einige Tests vornehmen.

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