Aufnahme eigener Kinder in den Mietvertrag
- Preller PR
- 11. Juli 2017
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Der Mieter einer ausreichend großen Wohnung hat das Recht, auch dann ein eigenes Kind in seiner Wohnung aufzunehmen, wenn es volljährig ist und vor dem Einzug bereits einen eigenen Hausstand besaß. Das Landgericht Potsdam entschied, dass es einer Erlaubnis des Vermieters nicht bedürfe (4 S 96/12).
Im konkreten Fall hatte die Vermieterin einer 72-jährigen Mieterin gekündigt und verlangte die Räumung der Wohnung. Die Vermieterin argumentierte, dass die Aufnahme der Tochter nur mit ihrer Einwilligung hätte stattfinden dürfen.
Das Landgericht Potsdam urteilte, dass die Aufnahme der eigenen Tochter aufgrund familiärer Bindung privilegiert sei und im Grunde genommen nicht unter Erlaubnisvorbehalt stehe. Es mache keinerlei Unterschied, ob die Tochter volljährig sei oder nicht, denn Kinder und Ehepartner dürften Mieter auch ohne Einwilligung des Vermieters einziehen lassen.

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