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Kündigung bei nur fahrlässig verursachtem Schaden unzulässig!

  • Autorenbild: Preller PR
    Preller PR
  • 13. Juni 2017
  • 2 Min. Lesezeit

Das Verhältnis zwischen Vermietern und Mietern erweist sich aufgrund verschieden auftretender Ereignisse nicht immer als einfach. Manchmal passt es einfach zwischenmenschlich nicht oder es kommt durch Unachtsamkeit zum Schaden an der Mietsache. Mit der Frage, ob dem Vermieter daraus das Recht erwächst, das mehrjährige Mietverhältnis zu kündigen, musste sich nun das Landgericht Berlin auseinandersetzen.

Im konkreten Fall bestand zwischen dem Mieter und dem Vermieter seit dem Jahr 2003 ein langjähriges und ohne Beanstandung geführtes Mietverhältnis. Allerdings wurde dieses Verhältnis durch einen Wasserschaden, den der Mieter fahrlässig verursacht hatte, erschüttert. Der Schaden von insgesamt 10.500 Euro wurde vollumfänglich von der Versicherung des Vermieters übernommen. Dennoch kam es zu einer ordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses durch den Vermieter.

Nachdem der Mieter die Räumungsklage nicht billigte, reichte der Vermieter Klage vor Gericht ein. Die Richter des Amtsgerichts Berlin-Wedding wiesen die Räumungsklage des Vermieters jedoch mit der Begründung, dass das Mietverhältnis bis zum Zeitpunkt des Wasserschadens immer ohne Beanstandungen lief, zurück.

Nachdem der Vermieter mit diesem Resultat unzufrieden war, legte er Berufung beim Landgericht Berlin ein, doch auch dies erwies sich als erfolglos. Die Richter wiesen darauf hin, dass den Mieter hinsichtlich des verursachten Wasserschadens lediglich Fahrlässigkeit trifft und diese Anschuldigung nach einem langjährig und beanstandungslos verlaufenen Mietverhältnis weder eine außerordentliche noch eine ordentliche Kündigung rechtfertigt.

Darüber hinaus hätte der Vermieter vor der Kündigung eine Abmahnung aussprechen müssen; diese erfolgte jedoch nicht.

Die Höhe des Schadens von 10.500 Euro wäre dann kündigungserheblich, wenn der Mieter den Schaden schuldhaft verursacht hätte und hinsichtlich des Zahlungsausgleichs in Verzug gekommen wäre. Das ist hier aber gerade nicht der Fall, denn der Schaden wurde vollständig von der Versicherung des Vermieters reguliert.

Folglich ist eine Wohnungskündigung wegen eines fahrlässig verursachten Schadens in der Regel nicht rechtmäßig.

(LG Berlin, Beschluss v. 02.02.2017, Az.: 67 S 410/16)


 
 
 

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