Duschen im Stehen verboten?
- Preller PR
- 16. Mai 2017
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Vielleicht mag es im ersten Augenblick befremdlich erscheinen - aber man kann „falsch duschen“, und zwar sowohl im Sinne der Körperhygiene als auch in Bezug auf das Mietrecht. Dies liegt daran, dass das Duschen zur Beschädigung der Bausubstanz oder zur Schimmelbildung führen kann.
In einem Fall, bei dem ein Ehepaar über Jahre hinweg „vertragswidrig“ geduscht hatte, entschied das Landgericht Köln, dass sie den dadurch entstandenen Schaden auf eigene Kosten beseitigen müsse (Az.: 1 S 32/15).
Was bedeutet „vertragswidriges Duschen“?
Im konkreten Fall musste man für die Beantwortung dieser Frage das Bad des Ehepaares begutachten.
Die Wand ist nicht deckenhoch gefliest. Die Fliesen reichen nur bis zur halben Stehhöhe. Darüber hinaus ist die Wand verputzt und gestrichen. Dies hat zur Folge, dass während des Duschens ein Teil des Wassers oberhalb der Fliesen auf den Putz gelangt. Dies wiederum führt zu feuchten Wänden, was letztendlich die gesundheitsschädliche Schimmelbildung zur Folge hat.
Die Mieter gingen mangels besseren Wissens davon aus, dass der Vermieter für die Mangelbeseitigung einstehen müsse. Aus diesem Grund zogen sie vor Gericht und verlangten eine Mietminderung von zehn Prozent, mit der Begründung, dass sie über ein Jahr mit einem verschimmelten Bad auskommen mussten. Das Amtsgericht sah es zunächst wie die Mieter. In der Berufung wendete sich dann allerdings das Blatt.

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