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Wie warm muss die Wohnung sein?

  • Autorenbild: Preller PR
    Preller PR
  • 21. März 2017
  • 2 Min. Lesezeit

Ist es nicht nur draußen, sondern auch innen kalt, so hat der Mieter das Recht, die Miete zu mindern.

Eine funktionierende Heizung ist Sache des Vermieters. Welche Mindesttemperaturen gelten und was Mieter tun können, wenn es in der Wohnung zu kalt ist:

Je kälter der Winter, desto gemütlicher ist es Zuhause. Wenn die Heizung allerdings nicht funktioniert, kann es schnell sehr unbehaglich werden. Mieter sollten den Eigentümer dann schnellstmöglich darüber in Kenntnis setzen. Wird die Wohnung auf Dauer nicht warm genug, dürfen sie die Miete mindern.

Im Grunde genommen gilt: Der Vermieter muss dafür Sorge tragen, dass die Wohnung ausreichend beheizt werden kann. Es spielt dabei keine Rolle, ob dies mit Einzelöfen oder Zentralheizung geschieht. Dem Mieter selbst kommt keine Heizpflicht zu. Er darf es allerdings auch nicht so kalt werden lassen, dass es zu Schäden in der Wohnung kommt, beispielsweise zu eingefrorenen Leitungen.

Gibt es eine Zentralheizung, muss der Eigentümer sicherstellen, dass in der Wohnung bestimmte Mindesttemperaturen erreicht werden können. Wie stark der Vermieter heizen muss, haben die Gerichte festgelegt. Vorschriften mit genauen Angaben zur Temperatur wurden nicht erstellt. Bei der Bestimmung der Werte sind sich die Gerichte insgesamt uneinig.

Für das Wohnzimmer hält das Oberverwaltungsgericht Berlin 21 Grad, das Landgericht Berlin 20 Grad für angemessen. Beim Badezimmer mögen es die Richter des OVG wärmer als die Kollegen vom Landgericht (21 Grad). Manche Gerichte differenzieren des Weiteren noch zwischen Wohn-, Schlaf- und Kinderzimmer, was unter Mietrechtsexperten jedoch als problematisch einzustufen ist. Letztendlich kann der Vermieter nicht wissen, wie der Mieter die Räume nutzen möchte. Es gilt demnach die Regel: Die Bewohner sollten die Möglichkeit haben, ihre Räume auf mindestens 20 Grad heizen zu können.

Das gilt allerdings nur für den Tag. In der Nacht (die je nach Gericht zwischen 22 Uhr und 0 Uhr beginnt) müssen Mieter niedrigere Temperaturen dulden. Mindestens 16 (Amtsgericht Berlin), 17 (Amtsgericht Köln) oder 18 Grad (Landgericht Berlin) müssen aber auch in der Nacht erreicht werden können. Niedrigere Mindesttemperaturen können auch nicht im Mietvertrag ausgehandelt werden. Eine Klausel, die beispielsweise tagsüber 18 Grad für angemessen erachtet, ist nicht wirksam (Landgericht Heidelberg Az. 5 S 80/81).


 
 
 

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