Was Mieter über den Keller einer Wohnung wissen müssen
- Preller PR
- 2. März 2017
- 2 Min. Lesezeit
Bei der Wohnungsbesichtigung wird der Keller oft missachtet. Dabei ist der Abstellraum sehr wichtig – da sich während der Mietzeit so einiges ansammelt. Aber Achtung: Mieter haben nicht das Recht, alles zu lagern.
Wer Wert auf einen Keller legt, sollte dies vorab mit dem Vermieter vertraglich festlegen. Ansonsten müssen Mieter ohne einen zusätzlichen Abstellraum zurechtkommen. Wurde ein Kellerraum mitgemietet, kann er jedoch auch nicht einfach vom Vermieter separat gekündigt werden. Der Vermieter hat die Befugnis zu entscheiden, wer eine Sache wo abstellen darf. Er darf dem neuen Mieter einen beliebigen Kellerraum zuteilen. Darüber hinaus dürfen Mieter nicht ohne Absprache mit dem Vermieter die Kellerräume tauschen. Auch wenn dies oft praktischer wäre, etwa weil ein anderer Keller näher an der eigenen Wohnung liegt. Jedoch gilt auch: Verspricht der Vermieter einem Interessenten einen bestimmten Kellerraum, ist der Vermieter an diese Vereinbarung gebunden. Eine mündliche Vereinbarung – z. B. bei der Besichtigung – genügt hierfür. Ein Urteil des Bundesgerichtshofs legt zudem fest, dass Vertragspartner hierfür nicht einmal Details über Lage und Größe der Räume schriftlich festhalten müssen (Az.: III ZR 71/07).
Zieht ein neuer Mieter ein, müssen die Kellerräume leer und sauber sein. Stehen dort beispielsweise noch Umzugskartons oder sonstige Dinge des Vormieters, muss der neue Mieter sich darum kümmern. Sofern er die Sachen des Vormieters entsorgen will, ist wichtig, dass er den Vormieter darüber in Kenntnis setzt – im besten Falle mit einem Einschreiben, um die Zustellung sicherzustellen.
Im Schreiben sollte er auch anführen, welche Gegenstände sich noch im Keller befinden. Außerdem muss er dem Vormieter eine angemessene Frist setzen – etwa zwei Wochen. Reagiert der alte Mieter innerhalb dieser Zeit nicht, kann der Vermieter ein Unternehmen beauftragen, um die Sachen zu entsorgen. Für die Kosten der Entsorgung muss der Vermieter nicht aufkommen. Er kann die Ausgaben mit der Kaution des Vormieters verrechnen.
Ist der Keller feucht, muffig oder das Licht defekt, kann der Mieter verlangen, dass der Vermieter diesen Mangel beseitigt. Bis dahin kann er die Mietminderung fordern. Befinden sich die Räume allerdings in einem unsanierten Altbau, können Mieter nicht erwarten, dass der Keller trocken ist und sie dort ohne Probleme empfindliche Gegenstände aufbewahren können (Az.: 2 C 2268/11). In der Hausordnung darf der Vermieter Regeln zur Kellernutzung festsetzen. Meist gilt auch dort das Prinzip der gegenseitigen Rücksichtnahme. Wer im Keller hämmert, bohrt, sägt oder anderweitig werkelt, sollte die Ruhezeiten beachten. Grundsätzlich dürfen Mieter in ihrem Abstellraum alles lagern, was zum Wohngebrauch gehört – also Werkzeug, Vorräte oder alte Möbel. Gewerbliche Güter sind allerdings nicht erlaubt. Mieter sollten auch keine Druck- und Flüssiggasbehälter im Keller aufbewahren, da die Gefahr einer Explosion zu hoch ist. Auch die Lagerung von Benzin oder Treibstoff erhöht das Brandrisiko. Demnach sollten leicht entzündliche Güter nicht im Keller gelagert werden. Für Wertsachen ist der Keller ebenfalls nicht gedacht, denn auch wer eine Hausratversicherung hat, sollte wissen, dass der Versicherer meist nur zahlt, wenn bei Diebstahl der Raum gemauert und durch ein Sicherheitsschloss ordnungsgemäß verriegelt ist.

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