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Duldung des Einbaus von Rauchmeldern

  • Autorenbild: Preller PR
    Preller PR
  • 4. Aug. 2016
  • 2 Min. Lesezeit

Die Gefahr eines Hausbrandes besteht immer und in jedem Haus, egal ob Einfamilienhaus oder Mehrfamilienhaus. Durch einen Rauchmelder kann zwar nicht verhindert werden, dass ein Brand entsteht, er kann jedoch verhindern, dass sich ein Brand ausbreitet. Da durch ihn ein Brand schneller entdeckt wird.

Muss ich den Einbau von Rauchmeldern als Mieter dulden?

Zu dieser Frage nimmt Rechtsanwalt Sebastian Rosenbusch-Bansi, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht in der Kanzlei Cäsar-Preller Wiesbaden, in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Stellung.

In zwei Urteilen hat der Bundesgerichtshof im letzten Jahr geurteilt, dass hier eine Duldungspflicht des Mieters besteht und dies sogar dann, wenn die Mieter bereits selbst einen Rauchmelder eingebaut haben. So der Bundesgerichtshof in den Urteilen VIII ZR 216/14 und VIII ZR 290/14 vom 17.06.2015.

In den Fallen wo die Urteile ergingen, wollte der Vermieter Rauchmelder in den Wohnungen installieren, die von einer einzigen Firma gewartet werden sollten. Die Mieter selbst wendeten jedoch ein, dass sie bereits Rauchmelder eingebaut hätten und so dem Brandschutz genüge getan sein.

Dies sahen die Vermieter und auch der BGH anders. Laut BGH stellt die Anbringung von Rauchmeldern eine den Sicherheitsstandard erhöhen und damit die Wohnverhältnisse dauerhaft verbessern im Sinne der § 555b Nr. 4 und 5 BGB dar und deren Einbau ist also solche zu dulden.

Dies gilt auch, wenn die Mieter bereits selbst Rauchmelder eingebaut haben, der Vermieter hat sonst keine Kontrolle über die Güte des verbauten Produkts. Laut BGH wird der Sicherheitsstandart durch die zentralisierte Wartung enorm erhöht, da so eine optimale Funktionskontrolle der Rauchmelder gewährleistet werden kann. Letztlich fallen durch den Einbau der Rauchmilder durch den Vermieter auch die Gefahr von Fehlfunktionen und dergleichen in den Verantwortungsbereich des Vermieters.

Zum Einbau von Rauchmeldern sind die Vermieter vielfach durch die Landesbauordnungen seit kurzem verpflichtet und stellt eine sog. Modernisierungsmaßnahme im Sinne des § 555b Nr. 6 BGB, die Durchführung dieser Maßnahme kann dem Vermieter auch nicht nachteilig angelastet werden. Auch ein Ausschluss der Duldungspflicht nach § 555d II BGB ist nicht möglich, da die Kosten gering sind und der Einbau auch schnell und einfach.


 
 
 

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