Vortäuschung von Eigenbedarf
- Rechtsanwalt Sebastian Rosenbusch-Bansi
- 18. Apr. 2016
- 1 Min. Lesezeit
Eine Kündigung wegen Eigenbedarfs stellt immer wieder ein Problem da. Die Problemfelder sind vielfältig und die Sachverhalte doch nicht so eindeutig wie es erst den Anschein macht. Bespiele lassen sich leicht finden und bilden. Die ältere kinderlose Schwester kommt nicht mehr so gut alleine zurecht, also wird dem Mieter gekündigt, um sich um die Schwester zu kümmern. Die Kinder werden erwachsen, wollen ihre eigene Wohnung und wiederum hat der Mieter darunter zu leiden. Dass dies alles grundsätzlich rechtens ist, ergibt sich schon aus dem Gesetz (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB).
Aber was ist, wenn anschließend weder die Schwester noch der Sohn oder die Tochter einzieht sondern einfach nur ein Mieter, welcher eine höhere Miete zu zahlen bereit ist? Was ist zu tun, wenn die Anmeldung von Eigenbedarf nur als Vorwand genutzt wird und ganz andere Ziele verfolgt werden?
Zu diesem Problem nimmt Rechtsanwalt Sebastian Rosenbusch-Bansi, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht in der Kanzlei Cäsar-Preller Wiesbaden, in Anlehnung an die aktuelle Rechtsprechung
Stellung:
Dass die Vortäuschung von Eigenbedarf rechtswidrig ist, entspricht ständiger Rechtsprechung des BGH, so beispielsweise im Urteil vom 10.06.2015 - VIII ZR 99/14. Ein Vermieter, der so vorgeht, macht sich gegebenenfalls schadensersatzpflichtig. Dies ist dann der Fall, wenn der Mieter durch die Kündigung einen Schaden erleidet. Die Rechtsgrundlage für die Schadensersatzpflicht ergibt sich aus dem Mietverhältnis und der Verletzung der Vertragspflichten durch den Vermieter(§ 280 I BGB). Folglich kann die Vortäuschung des Eigenbedarfs zu ganz erheblichen Zahlungsansprüchen des Mieters gegen den Vermieter führen.

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