Rückerstattungen aufgrund der Betriebskostenabrechnung
- Hausverwaltung Cäsar-Preller
- 16. Feb. 2016
- 2 Min. Lesezeit
Die jährliche Betriebskostenabrechnung stellt den Verbrauch des Mieters dar. Wurde bereits ein Grundabschlag geleistet, so kann es allerdings dazu kommen, dass dieser für den einzelnen Mieter entweder zu hoch oder zu niedrig angesetzt war. Einhergehend damit erhält der Mieter also eine Rückzahlung, von zu viel gezahlten Abschlägen, oder aber er muss selbst eine Nachzahlung leisten.
In vielen Fällen warten Mieter jedoch vergeblich auf den Geldeingang auf ihrem Konto aufgrund einer Rückerstattung durch den Vermieter. Die Vermieter sind nicht selten eher langsam, sollten sie das Geld dann doch selbstständig überweisen und haben häufig auch nicht alle Kontoverbindungen der Mieter zur schnellen Verfügung. Selbstständig Überweisungen zu tätigen, stellt für diese somit einen höheren Verwaltungsaufwand dar, der auch gerne aufgeschoben wird.
Mieter können und sollten daher auch selbst tätig werden und insbesondere die Betriebskostenabrechnung genau lesen, denn häufig befindet sich in dieser eine Aufforderung des Vermieters an den Mieter selbst aktiv zu werden. Aktiv werden heißt in diesem Fall, dass Guthaben der Rückerstattung mit der Miete zu verrechnen. Die betroffenen Mieter können folglich bei der nächsten Überweisung des monatlichen Mietzinses das offenstehende Guthaben abziehen.
Es sollte hierbei auch nicht zu Problemen kommen, wenn dies mit dem Vermieter vereinbart wurde, bzw. dieser auch noch dazu aufgefordert hat und mit der Überweisung z.B. im Feld des Verwendungszwecks kenntlich gemacht wird, dass hier eine Verrechnung mit den Betriebskosten erfolgt ist.
Vorsicht ist hingegen geboten, wenn Vermieter am Ende eines Mietverhältnisses, aufgrund einer noch offen stehenden Betriebskostenabrechnung einen Teil der Kaution einzubehalten, weil diesen üblicherweise in den Vorjahren eine Nachzahlung zu Gute kam.
Sind keine Nachzahlungen zu erwarten wäre es fernliegend überhaupt etwas einzubehalten, wird etwas einbehalten, so gilt es sich stets die vergangenen Abrechnungen zum Vergleich vorzunehmen um so einen angemessenen Wert zu ermitteln, der einbehalten werden kann. Mieter können bei nicht berechtigter Einbehaltung zwar klagen, allerdings ist dies aufgrund der Dauer des Verfahrens nicht zu empfehlen. Warten die Mieter nämlich einfach den Zeitpunkt der noch ausstehenden Betriebskostenrechnung ab, so steht spätestens dann fest, was diese noch von der Kaution zurückerhalten.
Ein Gerichtsverfahren wird, wie Sebastian Rosenbusch-Bansi, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht der Kanzlei Cäsar-Preller weiß, meist längere Zeit in Anspruch nehmen.
Auch bei allen anderen Rechtsfragen berät Sie die Kanzlei Cäsar-Preller gern.

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